Handout zur Vorlesung
Politik I
1. Prinzipien der Politik und Verwaltung
(Demokratie/Gewaltenteilung, Rechtsstaat, Bundesstaat/Föderalismus, Sozialstaat)
1.1. Demokratie:
Früher: eine Staatsform für Kleinstaaten - Möglichkeit der direkten Demokratie: die stimmberechtigten Bürger waren bei der Abstimmung anwesend.
Nach der fr. Rev. (1789) - auch in größeren Staaten üblich durch das Prinzip der Repräsentation :
indirekte/repräsentative Demokratie : beruht darauf, dass alle Gewalt vom Volk ausgeht (demokratisches Prinzip - vgl. Art. 20 GG). Diese wird von seinen Vertretern ausgeübt - demokratische Wahlen.
Bei parlamentarischen Systemen: das Parlament wird vom Volk gewählt - Abgeordnete sind Repäsentanten des ganzen Volkes. Moderne Demokratien: Parteienstaaten. Zwischen Wählern und Abgeordneten sind Parteien - partikulare Interessen bestimmter Gruppen.
Bund und Länder in der BRD verkörpern den Typ der repräsentativ-parlamentarischen Demokratie.
Grundgesetz: (Verfassung) eine Forderung der Oberkommandierenden der Alliierten Besatzungsmächte, nicht des Volkes (1949). Grundgesetz - etwas Vorläufiges - eine Dauereinrichtung - auch nach der Wiedervereinigung
Im Grundgesetz - rechtsstaatlicher Aspekt der Demokratie wichtig: Schutz des einzelnen und der Minderheit gegenüber der Mehrheit.
Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung:
Bundesverfassungsgericht
die Achtung vor den Menschenrechten
die Volkssouveränität
die Gewaltenteilung
die Verantwortlichkeit der Regierung
die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
die Unabhängigkeit der Gerichte
das Mehrparteiensystem
die Chancengleichheit für alle politischen Parteien
das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition
DEMOKRATIE: eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung, die jede Willkür- und Gewaltherrschaft einer Mehrheit oder Minderheit ausschließt.
Im Grundgesetz:
Grundrechte (generelle Menschenrechte)
Individualrechte (Rechte als Bürger)
Pluralismus (Berücksichtigung vieler Gruppen) - tragende Säule einer Demokratie
Gewaltenteilung: Die Aufteilung der staatlichen Gewalt auf verschiedene Träger ist eines der wichtigsten Prinzipien des Verfassungsstaats. Funktion: Verhütung von Machtmissbrauch durch gegenseitige Kontrolle.
1. Legislative (Gesetzgebung) - Bundestag und Bundesrat
2. Exekutive (vollziehende Gewalt) - Bundesregierung
3. Judikative (Rechtsprechung) - Bundesverfassungsgericht (Karlsruhe)
Unabhängigkeit der Justiz (Rechtswesen), eine Art gegenseitige Kontrolle und Begrenzung der Macht.
1.2. Föderalismus
Europa: die Schweiz, Österreich, Ex-Jugoslawien, die Ex-Sowjetunion, die BRD.
Die USA.
Unter einem föderalen oder föderalistischen Prinzip kann das Interesse kleinerer ethnischer oder staatlicher Einheiten verstanden werden, sich vor größeren Einheiten, vor Zentralinstanzen zu schützen.
Artikel 28 GG: Ein föderalistisches Prinzip - es bedeutet:
Die BRD muss aus dem Bund und den Bundesländern bestehen.
Die Länder sind Staaten mit eigenem Parlament (Landtag, Bürgerschaftshaus - HH und HB, Abgeordnetenhaus - B), Regierung, Verwaltung und Gerichten (Gewaltenteilung).
Zwischen Bund und Ländern gibt es Aufgabenteilung:
Landesangelegenheiten (u.a.):
1. der kulturelle Bereich (Schulen, Hochschulen)
2. die Polizei
3. die Landesplanung (z.B. Industrieansiedlung, Verkehrswege, Wasserwirtschaft)
Bundesangelegenheiten (u.a.):
1. Außen- und Verteidigungspolitik
2. Wirtschaftspolitik
3. Post, Zoll, Bundesbahn, Flugwesen
4. Geldwesen
Länder dürfen Steuern erheben, um ihre Aufgaben erfüllen zu können
Die Länder wirken an der Gesetzgebung des Bundes mit - Bundesrat.
1.3 Sozialstaat:
Sozialstaatsprinzip:
soziale Gerechtigkeit - eine annähernd gleichmäßige Förderung aller Bürger und eine annähernd gleichmäßige Verteilung der Lasten. (vgl. Mitte 19. Jh.: Recht auf Eigentum reichte nicht mehr aus, um eine Lebenssicherung aus eigener Arbeit zu gewährleisten)
1.4. Rechtsstaat
Rechtsstaatsprinzip: Schützt den einzelnen vor Eingreifen des Staates
"Legalitätsprinzip": Alles staatliche Handeln ist an Recht und Gesetz gebunden